Unsere Satzung

MusicX e.V. - Musikalische Kinder- und Jugendprojekte

  1. Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
    1. Der Verein führt den Namen MusicX. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“.
    2. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
    3. Unterpunkt 3
    4. Unterpunkt 4
    5. Unterpunkt 5
  2. Ebene 2
    1. Unterpunkt 1
    2. Unterpunkt 2
    3. Unterpunkt 3
  3. Ebene 3
    1. Unterpunkt 1
    2. Unterpunkt 2

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    1. Der Verein hat seinen Sitz in Chemnitz.
    2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
    1. Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins
      1. Der Verein mit Sitz in Chemnitz verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
      2. Der Zweck des Vereins ist die
    2. Förderung der Kunst und Kultur,
      Förderung der Jugend- und Altenhilfe,
      Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe,
      Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.
      Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele oder
      Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
      Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
      Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
      die Förderung der Kinder- und Jugend-Musikkultur in Chemnitz und Sachsen durch:
      Unterhaltung eines Kinder- und Jugendproberaums, als Anlaufstelle mit Ansprechpartner und Beratung in allen musikalischen Belangen
      Durchführung von Veranstaltungen und Projekten in Chemnitz und Sachsen
      Musikalische Förderung von Kinder- und Jugendlichen durch z.B. Workshops und ähnliche Angebote
      Förderung der städtischen Kultur durch:
      Bereitstellung einer Räumlichkeit (Kinder- und Jugendproberaum) und Zusammenarbeit mit Bürgervereinen, Stadtteilinitiativen, Kinder- und Jugendeinrichtungen und anderen thematisch verwandten Gruppen zur Intensivierung des kulturellen Lebens in Chemnitz und Sachsen
      Anregung zu gemeinsamen emanzipatorischem Handeln um so zur sozialen und kulturellen Weiterentwicklung beizutragen.
      Austausch regionaler, nationaler und internationaler Kulturinhalte, insbesondere im Kinder- und Jugendbereich
      Förderung internationaler Gesinnung durch:
      Feste, Workshops und/ oder Veranstaltungen welche unabhängig nationaler Herkunft, Kindern und Jugendlichen die Möglichkeit geben, sich musikalisch auszuprobieren und durch Musik als verbindendes Element miteinander in Kontakt zu kommen.
      Kooperation mit Vereinen, Einrichtungen und Gruppen, welche sich die internationale Thematik zur Aufgabe machen.
      sonstige Fördermaßnahmen im interkulturellen Bereich
      Der Zweck des Vereins kann auch in Kooperation mit anderen Einrichtungen sowie weiteren Trägern, die die Ziele des Vereins mit tragen, gefördert und umgesetzt werden; dieses wird angestrebt.
      Erwerb der Mitgliedschaft
      Mitglied des Vereins kann jede/r werden, der dessen Ziele unterstützt und die Satzung anerkennt. Minderjährige bedürfen der Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
      Fördermitglied kann jede juristische und natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Fördermitglieder können nur beratend im Verein fungieren und sind nicht stimmberechtigt.
      Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
      Der Ein- und Austritt in die Fördermitgliedschaft entspricht der Aufnahmeprozedur ordentlicher Mitglieder. Die Fördermitgliedschaft dauert ein Jahr und verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn das Fördermitglied nicht das Ende seiner Mitgliedschaft formlos schriftlich gegenüber dem Vorstand bekundet.
      Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung Mitglieder oder sonstige Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit ernennen.
      Beendigung der Mitgliedschaft
      Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen), Austritt oder Ausschluss.
      Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
      Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
      Rechte und Pflichten der Mitglieder
      Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Vereins zu den Konditionen, die die Mitgliederversammlung beschließt, zu nutzen und an gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
      Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
      Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeiträge
      Jedes Mitglied hat einen im Voraus fällig werdenden monatlichen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
      Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
      Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.
      Organe des Vereins
      Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
      Die Mitglieder der Vereinsorgane sind ehrenamtlich tätig.
      Vorstand
      Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem 1. Stellvertreter und dem 2. Stellvertreter.
      Der Vorsitzende, sein 1. Stellvertreter und sein 2. Stellvertreter vertreten den Verein jeweils allein.
      Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf kann den Vereins- und Organämtern im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten eine Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG sowie eine darüber hinausgehende Vergütung, etwa im Rahmen eines Dienstvertrags gezahlt werden. Die Entscheidung über eine solche entgeltliche Tätigkeit trifft die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Gesamtvorstands
      Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
      Aufgaben des Vorstands
      Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
      die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung,
      die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
      die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts,
      die Aufnahme neuer Mitglieder.
      Bestellung des Vorstands
      Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
      Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
      Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
      Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
      Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstands zu unterschreiben.
      Aufgaben der Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
      Änderungen der Satzung,
      die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge,
      die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,
      die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,
      die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
      die Auflösung des Vereins.
      Einberufung der Mitgliederversammlung
      Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
      Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
      Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
      Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
      Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.
      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
      Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.
      Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
      Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfallsteuerbegünstigter Zwecke
      Im Falle der Auflösung des Vereins sind der Vorsitzende des Vorstands und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
      Bei Auflösung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an einen von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Verein ähnlicher Ausrichtung, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne von a) § 52 (2) Nr. 4 AO zur Förderung der Jugend- und Altenhilfe oder b) § 52 (2) Nr. 5 AO zur Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
      Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

      Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.11.2021 verabschiedet.

      Chemnitz, 12.11.2021 Unterschriften: Juliane Ulbricht, Ulrike Mittelbach, Sven Goretzky,
      Thomas Mittelbach, Andreas Kluge, Dieter Mittelbach,
      Sven Heinrich